Vokation

Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts

Als ordentliches Lehrfach in der Schule erfüllt der evangelische Religionsunterricht den Auftrag des Grundgesetzes zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2,1 GG) und versetzt die Schüler und Schülerinnen in die Lage, ihre Gewissens- und Religionsfreiheit wahrzunehmen (Art 4 GG). Der Unterricht ist werteorientiert, fördert die Entwicklung der persönlichen Identität und bietet Orientierung bei Lebens- und Glaubensfragen. Das Interesse, die Wirklichkeit zu erkennen, die Welt zu verstehen und sie sich selbst und anderen zu erklären, wird gestärkt.

Der Religionsunterricht hat aus rechtlicher Sicht einen Sonderstatus, denn er ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern eine "res mixta", ein Unterrichtsfach, das vom Staat und von der Kirche gemeinsam getragen wird. Weil es sich beim Lehrfach Religion nicht um eine neutrale Religionskunde handelt, der Staat aber weltanschaulich neutral bleiben muss, verantworten die Religionsgemeinschaften den Inhalt des Unterrichts. Die staatliche Seite (das Land Niedersachsen) sorgt für die Rahmenbedingungen (Personal, Räume, Materialien), die Religionsgemeinschaft für die inhaltliche Ausrichtung sowie die Begleitung der Lehrkräfte. Die Religionslehrkräfte werden aus diesem Grund vom Staat mit der staatlichen Unterrichtserlaubnis (M.Ed.) und von der Kirche mit der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Vokation) für diesen besonderen Unterricht beauftragt.

Was ist die Vokation?

Da die Kirchen der Konföderation in Niedersachsen die inhaltliche Verantwortung für das Fach evangelische Religion im Bundesland Niedersachsen tragen, berufen sie die evangelischen Religionslehrkräfte zur Ausübung dieser Aufgabe. Diese kirchliche Bestätigung brauchen alle, die in Niedersachsen das Fach Ev. Religion unterrichten wollen.

Mit der Vokation verpflichten sich die Kirchen auch, den Dienst der Religionslehrkräfte zu begleiten und sie kontinuierlich durch Fortbildungs- und Beratungsangebote zu unterstützen. Im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig wird dies durch den Arbeitsbereich Religionspädagogik und Medienpädagogik (ARPM) wahrgenommen.

Wie bekomme ich die Vokation?

Die Vokation wird nach dem erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst und dem Besuch einer Vokationstagung feierlich in einem Gottesdienst verliehen. Aber auch vor Erteilung der Vokation kann das Fach Evangelische Religion unterrichtet werden. Hierfür wird eine befristete Unterrichtsbestätigung benötigt. Infos dazu hier

Zu den Voraussetzungen einer befristeten Unterrichtsbestätigung bzw. Vokation gehört die Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer der folgenden Gemeinden: Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (Sprengel Nord), Evangelisch-methodistische Kirche (Distrikt Hamburg), der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder der Herrnhuter Brüdergemeine (Neugnadenfeld).

Was ist, wenn ich Mitglied einer anderen Kirche bin?

Auch als Mitglied einer freikirchlichen Gemeinde können Lehrkräfte unter gewissen Voraussetzungen evangelischen Religionsunterricht in Verantwortung der Kirchen der Konföderation erteilen. Die Bereitschaft den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen, ist dafür Voraussetzung. Zudem wäre es gut, wenn die Kirchengemeinde Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Niedersachsen ist.

Wo kann ich mehr erfahren?

Mehr Infos findest du dazu unter Kirche und Schule in Niedersachsen oder persönlich bei Stephanie Martin.

weitere Infos zum Ev. Religionsunterricht